Echtes Leder
Echtes Leder – offizielle Definition, Normen und Kennzeichnung
Echtes Leder bezeichnet gegerbte tierische Haut, bei der die natürliche Faserstruktur und Verflechtung der Fasern erhalten bleibt. Der Begriff ist in Deutschland und der EU nicht nur umgangssprachlich, sondern durch Normen und Gesetze klar abgegrenzt – wer diese Bezeichnung für andere Materialien verwendet, verstößt gegen geltendes Wettbewerbsrecht.
In diesem Lexikon-Eintrag erfährst du, welche Normen für Echtleder gelten, wie die Bezeichnung rechtlich geschützt ist und woran du echtes Leder erkennst.
Offizielle Definition und Rechtsgrundlage
Als rechtliche Grundlage in Deutschland gilt die europäische Norm DIN EN 15987 ("Leder – Terminologie – Hauptdefinitionen für den Lederhandel"), ergänzt durch die als eingetragene Gütezeichen geschützten RAL-Standards, insbesondere RAL 060 A2 zur Abgrenzung des Begriffs Leder gegenüber anderen Materialien. Der vollständige Normtext ist kostenpflichtig über den Beuth Verlag erhältlich; die folgende Definition fasst die in der Fachliteratur und von Branchenverbänden wie dem VDL (Verband der Deutschen Lederindustrie) wiedergegebenen Kerninhalte zusammen.
Als Leder oder Echtes Leder darf demnach nur ungespaltene oder gespaltene tierische Haut bezeichnet werden, bei der die gewachsenen Fasern und ihre natürliche Verflechtung erhalten bleiben. Material, das aufgelöst, gemahlen oder mit Bindemitteln verklebt und zu Bahnen verarbeitet wurde, darf nicht als Leder bezeichnet werden – das betrifft insbesondere Lederfaserstoff (Bonded Leather).
Wie dick darf die Beschichtung sein?
Nach DIN EN 15987 darf eine Oberflächenbeschichtung höchstens 0,15 mm dick sein – überschreitet sie diesen Wert, gilt das Material als "beschichtetes Leder" statt als reines Leder. Macht die Beschichtung mehr als ein Drittel der Gesamtdicke aus, ist die Bezeichnung "Leder" rechtlich nicht mehr zulässig. Diese Schwellenwerte entscheiden auch über Bezeichnungen wie Anilinleder, bei dem die Zurichtung 0,01 mm nicht überschreiten darf.
Kennzeichnungspflicht: Wo gilt sie – und wo nicht?
Verbindlich geregelt ist die Materialkennzeichnung bislang nur für Schuhe, durch die EU-Schuhkennzeichnungsrichtlinie 94/11/EG vom 23. März 1994 – der Originaltext ist frei auf EUR-Lex, dem offiziellen Rechtsportal der Europäischen Union, einsehbar. In Deutschland wurde die Richtlinie durch § 10a und Anlage 11 der Bedarfsgegenständeverordnung (BedGgstV) in nationales Recht umgesetzt. Hersteller von Schuherzeugnissen sind seither verpflichtet, beim Verkauf die verarbeiteten Materialien lesbar, haltbar und gut sichtbar anzugeben – mindestens ein Schuh eines Paares muss gekennzeichnet sein.
Für Taschen, Konferenzmappen, Geldbörsen und Gürtel besteht dagegen keine entsprechende EU-Kennzeichnungspflicht. Die EU-Kommission hat in der Vergangenheit bereits Konsultationen zu einer einheitlichen Kennzeichnung von Lederwaren durchgeführt, ohne dass daraus bislang eine verbindliche Regelung für alle Produktkategorien entstanden ist.
Das Lederhautsymbol
Als Kennzeichen für Ledererzeugnisse hat sich das Symbol einer stilisierten, ausgebreiteten Tierhaut etabliert, das häufig zusätzlich mit dem Schriftzug "Echtes Leder" versehen wird, um Kunstleder eindeutig auszuschließen. Das Symbol darf jedoch nur bei Produkten verwendet werden, die tatsächlich der offiziellen Definition von Leder entsprechen.
Wie lässt sich echtes Leder erkennen?
Typische Merkmale sind eine faserige Rückseite, eine unregelmäßige, natürliche Narbung sowie ein charakteristischer Tanningeruch. Für eine rechtssichere Unterscheidung zwischen echtem Leder und Lederfaserstoff reichen optische Tests allerdings nicht immer aus: Bei strittigen Fällen kommt eine histologische Untersuchung mittels feiner Gewebeschnitte zum Einsatz, die von Fachleuten beurteilt wird.
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